Ist für einen aufmerksamen Radfahrer die Gefährlichkeit einer ca. fünf Zentimeter hohen Aufwölbung, die auf dem von ihm befahrenen Fahrradweg durch Wurzelerhebungen entstanden ist, nicht rechtzeitig erkennbar und stürzt er beim Überfahren des Hindernisses, ist die zuständige Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in derartigen Fällen auf die Gefahrenstelle zumindest durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen. Dass es an der fraglichen Stelle bislang nicht zu Unfällen gekommen ist oder solche nicht gemeldet wurden, spielt dabei keine Rolle.
Beschluss des KG Berlin vom 16.07.2010
Aktenzeichen: 9 U 103/09
DAR 2011, 135