Eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe muss nur dann mit einem Geländer oder Handlauf versehen werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Koblenz eine Schadensersatzklage einer Frau ab, die auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus auf einer Treppe stürzte, die zwar nicht mit einem Geländer versehen war, aber keinerlei besondere Gefahrenquelle darstellte.
Urteil des OLG Koblenz vom 05.07.2018
Aktenzeichen: 1 U 1069/17
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