Der Vermieter haftet einer Mieterin nicht auf Schadensersatz, wenn diese auf einem Plattenweg zum Haus durch einen Höhenunterschied zwischen zwei Bodenplatten gestolpert und gestürzt ist, die verletzte Mieterin aber nicht nachweisen kann, dass der Niveauunterschied höher als 2,5 cm war. Hinzu kam hier, dass sich der Weg seit Jahren in diesem Zustand befand und das Haus auch über einen geteerten Weg zugänglich war. In einem solchen Fall hielt das Landgericht Coburg sogar einen Niveauunterschied von bis zu 5 cm noch für akzeptabel. Es wies die Schadensersatzklage der Mieterin als unbegründet zurück.
Urteil des LG Coburg vom 08.01.2014
Aktenzeichen: 13 O 390/13
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