Stolpert ein Reisender nach dem Ausstieg aus dem Transferbus auf dem Parkplatz vor dem wartenden Kreuzfahrtschiff über eine gelb angestrichene, deutlich sichtbare Schwelle, stellt dies nach Auffassung des Amtsgerichts Rostock die „Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos“ dar. Den Reiseveranstalter trifft keine Verpflichtung, Reisende vor ohnehin deutlich sichtbaren Parkplatzschwellen zu warnen.
Urteil des AG Rostock vom 13.08.2010
Aktenzeichen: 47 C 225/10
RRa 2011, 55