Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz haftet weder ein Bauunternehmer noch der Bauleiter für Schäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen eines Rohbaus beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden muss.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Mann nachts über eine Außentreppe Zugang zum Obergeschoss des im Rohbau befindlichen Einfamilienhauses verschafft und stürzte dabei von dort durch die nicht gesicherte Öffnung eines Treppenschachts bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Dabei zog er sich schwerste Kopfverletzungen zu und steht seitdem unter Betreuung. Das Gericht ging vom alleinigen Verschulden des Verunglückten aus.
Urteil des OLG Koblenz vom 05.03.2014
Aktenzeichen: 5 U 1090/13
MDR 2014, 468