Allein aus dem Umstand, dass ein Klinikpatient im Bereich der Klinik gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden. Kommt es jedoch – wie hier – im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung bei der Begleitung beim Gang zur Toilette zum Sturz eines Patienten, so hat der Betreiber der Klinik darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des mit der Pflege und Betreuung des Patienten betrauten Personals beruht. Kann dieser Entlastungsbeweis nicht geführt werden, haftet der Klinikbetreiber dem Patienten für die erlittenen Verletzungen.
Beschluss des KG Berlin vom 10.09.2007
Aktenzeichen: 12 U 145/06
KGR Berlin 2008, 505