Eine Besucherin des „Stadions der Freundschaft“ in Cottbus stolperte über eine Unebenheit einer Treppe und zog sich bei dem Sturz eine schmerzhafte Fußverletzung zu. Sie nahm daraufhin den Stadionbetreiber auf Schadensersatz in Anspruch. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass die Unebenheit nur geringfügig und nicht scharfkantig war. Vergleichbare Unebenheiten fanden sich auf den meisten Treppen des Stadions, sodass sich die Besucherin darauf hätte einstellen können. Zudem hätte sie sich am Geländer festhalten können.
Urteil des OLG Brandenburg vom 14.12.2010
Aktenzeichen: 2 U 25/09
Pressemitteilung des OLG Brandenburg