Eine Supermarktkundin hatte sich über eine Kühltheke gebeugt, um nach geeigneter Ware zu suchen. Währenddessen zog eine Mitarbeiterin des Supermarktes hinter ihr einen Palettenhubwagen durch den Gang. In diesem Augenblick trat die Kundin zwei Schritte zurück und stürzte dabei über den Hubwagen. Dabei zog sich die Frau nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie nahm den Betreiber des Supermarkts und die Angestellte deswegen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klage wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem der Supermarktkundin in der Ersten Instanz noch ein Teilbetrag von einem Drittel zugesprochen worden war, ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Geschädigte sich durch die Rückwärtsbewegung ohne vorheriges Umschauen selbst gefährdet hat und daher an dem Unfall die Alleinschuld trägt. Ein Supermarktbetreiber ist nicht verpflichtet, alle noch so entfernt liegenden Möglichkeiten einer Gefährdung der Kunden in Betracht zu ziehen und diese hiervor zu schützen. Die ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verpflichtet ihn lediglich, nach sachkundiger Einschätzung voraussehbare und nahe liegende Gefahren von seinen Kunden abzuwenden. Hiergegen hatte weder der Geschäftsinhaber noch seine Mitarbeiterin verstoßen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 18.03.2009
Aktenzeichen: 13 U 74/08
MDR 2009, 807
OLGR Brandenburg 2009, 605