Stürzt ein Kaminkehrer beim Besteigen des Dachs von der vom Hauseigentümer zur Verfügung gestellten Stahlleiter, weil deren letzte Sprosse abgebrochen ist, kann der Hausbesitzer nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden, wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Verkehrsunsicherheit der 20 Jahre alten Leiter ersichtlich waren.
Urteil des OLG Brandenburg vom 08.08.2007
Aktenzeichen: 4 U 23/07
Pressemitteilung des OLG Brandenburg