Dem Inhaber eines Lebensmittelgeschäfts ist kein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflicht anzulasten, wenn er im Eingangsbereich des Geschäfts eine Fußmatte auslegt, ohne diese z.B. mit einem Klebeband fest mit dem Boden zu verbinden. Solche Matten dienen gerade dazu, zu verhindern, dass Kunden oder Personal infolge Nässe und Glätte zu Fall kommen. Auch müssen derartige Schmutzfänger – insbesondere bei schlechter Witterung – leicht austauschbar sein.
Versucht ein Kunde nach Bemerken eines Widerstandes durch ein blockierendes Rad, den Einkaufswagen weiter über die Fußmatte zu schieben, wodurch eine Seite des Teppichs vom Boden angehoben wird, und kommt er dadurch zu Fall, haftet er alleine für die erlittenen Verletzungen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 19.01.2011
Aktenzeichen: 2 U 468/10
MDR 2011, 787