Eine Frau stolperte vor einer Gaststätte über einen Gullydeckel des Fettabscheiders, der 2,1 Zentimeter über den Gehweg hinausragte. Wegen der erlittenen Verletzungen nahm sie den Gastwirt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Landgericht Coburg wies die Klage mit der Begründung ab, dass bei einer Bodenunebenheit eine Differenz von 2 bis 2,5 Zentimeter noch hinzunehmen ist. Zudem hätte der gesamte Bereich vor der Gaststätte, in dem sich noch weitere Hindernisse wie ein Bordstein, große Blumenkübel und eine Treppe befanden, zu mehr Aufmerksamkeit Anlass gegeben. Hätte die Frau genauer auf den Weg geachtet, wäre der Unfall nicht passiert. Der Gastwirt konnte daher für den Sturz nicht haftbar gemacht werden.
Urteil des LG Coburg vom 14.04.2011
Aktenzeichen: 21 O 321/10
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