Eine Frau verließ wegen der winterlichen Straßenverhältnisse den Gehweg und tastete sich an der Fassade eines Wohnhauses entlang. Dabei stolperte sie über ein etwa drei Zentimeter aus dem Boden herausragendes Gitter eines Lichtschachts und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Sie verlangte von dem Hauseigentümer u.a. 6.000 Euro Schmerzensgeld.
Ihre Klage hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm keinen Erfolg. Zwar musste der Hauseigentümer damit rechnen, dass Fußgänger den eigentlichen Gehweg vor seinem Haus verlassen und die gepflasterte Grundstücksfläche vor der Hauswand benutzen. Dabei haftet der Verkehrssicherungspflichtige jedoch nicht für jede noch so geringe Bodenunebenheit. Zweck der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht, Passanten vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Das würde unzumutbare Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen stellen. Dieser muss nur einen Sicherheitsstandard schaffen und einhalten, der bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des infrage kommenden Verkehrs allgemein erwartet werden kann. Im konkreten Fall ragte die Umrandung nur wenige Zentimeter aus der Pflasterung heraus und war deutlich wahrnehmbar. Der Hauseigentümer war daher nicht zur Einebnung des Hindernisses verpflichtet.
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2012
Aktenzeichen: 24 U 38/12
NJW-RR 2013, 802
NZM 2013, 703