Die Kundin eines Geschäfts stolperte auf dem firmeneigenen Parkplatz über einen aus der Pflasterung herausragenden Pflasterstein, während sie in ihrer Tasche nach dem Autoschlüssel suchte. Bei dem Sturz brach sie sich das Schlüsselbein. Sie verlangte von dem Geschäftsinhaber 2.500 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Koblenz verneinte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Geschäftsinhaber. Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern auf Bürgersteigen oder Parkplätzen sind nicht außergewöhnlich und daher hinzunehmen. Im Übrigen muss ein Fußgänger bei einem Parkplatzgelände, das an mehrere Supermärkte und Geschäfte angrenzt, stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen rechnen. Da die Fußgängerin den hervorstehenden Pflasterstein bei der nötigen Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können, blieb ihre Klage ohne Erfolg.
Urteil des LG Koblenz vom 28.04.2008
Aktenzeichen: 12 S 39/08
Pressemitteilung des LG Koblenz