Eine Besucherin der betriebseigenen Kantine fiel bei der Suche nach einem freien Platz rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch und zog sich dabei leichte Verletzungen zu. Sie nahm den Betreiber der Kantine auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 Euro in Anspruch.
Das Amtsgericht München verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zwar muss wie bei einem öffentlichen Lokal auch beim Betrieb einer Kantine alles Zumutbare getan werden, um Verletzungen von Besuchern zu verhindern. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann jedoch nicht verlangt werden. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, ist lediglich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Hier hätte die Besucherin der Kantine selbst besser auf die nur 30 cm tiefe und deutlich sichtbare Böschung am Rand der Terrasse achten müssen. Eine Verpflichtung zur Anbringung eines Geländers sah der Amtsrichter nicht und wies die Klage in vollem Umfang ab. Die einschlägige Bauordnung schreibt einen Zaun erst bei einem Höhenunterschied von 50 cm vor.
Urteil des AG München vom 19.08.2009
Aktenzeichen: 163 C 1932/09
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