Ein im Gelände freilaufender Hund folgte den Pferden von zwei Reitern. Die Hundehalterin pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen, was letztlich auch gelang. Allerdings gingen die beiden Pferde durch und warfen beide Reiter ab. Diese verklagten die Hundehalterin auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klagen mit der Begründung ab, dass die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Hundehalterin auf das Verhalten des Hundes einzustufen waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie nach dem ersten Pfiff eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hatte. Auch eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB für die Folgen des Unfalls kam nicht in Betracht, da die Geschädigten nicht beweisen konnten, dass das Durchgehen der Pferde durch das Nachlaufen des Hundes verursacht wurde.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.08.2017
Aktenzeichen: 7 U 200/16
Versicherung und Recht kompakt 2017, 156