Eine Frau erschreckte sich in einer Tiefgarage derart vor einer von der Decke herabhängenden “fetten schwarzen Spinne“, dass sie beim reflexartigen Ausweichen stürzte und sich verletzte. Den daraufhin angestrengten Prozess gegen den für die Sauberhaltung der Tiefgarage verantwortlichen Hausmeisterservice verlor sie jedoch. Spinnen gehören – so das Oberlandesgericht Karlsruhe – zum allgemeinen Lebensrisiko. Im Übrigen kann auch bei einer ordnungsgemäßen Reinigung einer Tiefgarage nicht ausgeschlossen werden, dass sich Spinnen nach kürzester Zeit von der Decke an einem Faden herablassen. Dem Hausmeisterdienst konnte danach kein Versäumnis zur Last gelegt werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.06.2009
Aktenzeichen: 7 U 58/09
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe