Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für eine sogenannte Adword-Werbung im Rahmen der Suchmaschine Google stellt für eine Reihe von Obergerichten keine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung dar, wenn bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird.
Die Nutzung fremder Markennamen zur Verbesserung der Trefferquoten in Suchmaschinen findet jedoch dort ihre Grenzen, wo hierfür Techniken eingesetzt werden, die nicht mehr als Suchmaschinenoptimierung, sondern als eine unzulässige Suchmaschinenmanipulation anzusehen sind. Dies nahm das Oberlandesgericht Hamm im Falle eines gewerblichen „Suchmaschinenoptimierers“ an, dessen Dienste darin bestanden, Suchanfragen zu einem bestimmten Produkt auf die Seiten der Kunden umzuleiten.
Urteile des OLG Hamm vom 18.06.2009
Aktenzeichen: I-4 U 53/09
CR 2010, 196