Allein eine unwirksame betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber stellt noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arbeitnehmers dar. Das Bundesarbeitsgericht musste sich hierzu mit einem tragischen Fall befassen. Nachdem sich die Arbeitgeberkündigung als unwirksam herausgestellt hatte, wies der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer von seinem Direktionsrecht nicht gedeckte Arbeiten zu. Infolge der Schikanen beging der Arbeitnehmer Selbstmord. Die Bundesrichter hielten die Schadensersatzklage der Erben gleichwohl für unbegründet. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Arbeitgeberschikanen (Mobbing) und Freitod ist allenfalls dann gegeben, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorgelegen haben und der Arbeitgeber hierauf sein Verhalten nicht eingestellt hat.
Urteil des BAG vom 24.04.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 347/07
NJW 2009, 251