Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Besitzer eines Supermarktparkplatzes bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf. Die Karlsruher Richter haben beide Fragen bejaht. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – an einem Supermarktparkplatz durch entsprechende Beschilderung darauf hingewiesen wird, dass verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig beseitigt werden, ist ein Abschleppen von Falschparkern nicht unverhältnismäßig. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf dem Gelände andere Parkplätze frei waren.
Auch die Übertragung der Überwachung des Parkplatzes und der Durchführung der Abschleppvorgänge ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange diese nicht auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen. Im entschiedenen Fall, musste der Falschparker die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro bezahlen. Für die gleichzeitig erhobenen Inkassogebühren von 15 Euro sah das Gericht jedoch keine Rechtsgrundlage.
Urteil des BGH vom 05.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 144/08
NWB 2009, 1895