Der Besitzer eines Porsche Cayenne mietete einen Tiefgaragenstellplatz zu einem monatlichen Mietpreis von 115 Euro. Bereits fünf Tage später kündigte der Mieter den Vertrag fristlos. Miete zahlte er keine. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro. Der Porsche-Fahrer wandte ein, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses.
Für das Gericht spielte es keine Rolle, ob der „SUV“ tatsächlich – wie vom Vermieter behauptet – durch Rückwärtseinparken auf den Parkplatz gepasst hätte und ob der Vermieter – wie vom Mieter vorgebracht – vor Vertragsschluss erklärt hatte, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stellt es eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlässt, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Tiefgaragenplatz vor Abschluss des Vertrags selbst in Augenschein nehmen müssen.
Urteil des AG München vom 19.07.2007
Aktenzeichen: 423 C 11099/07
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