Die Tätigkeiten als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
Urteil des BFH vom 15.06.2010
Aktenzeichen: VIII R 14/09
DStRE 2010, 1163
FamRZ 2010, 1731
admin
Die Tätigkeiten als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
Urteil des BFH vom 15.06.2010
Aktenzeichen: VIII R 14/09
DStRE 2010, 1163
FamRZ 2010, 1731
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Der Besitzer mehrerer Gemälde beauftragte ein Auktionshaus in Luzern damit, die Gemälde zu veräußern bzw. versteigern zu lassen. Ein Mitarbeiter
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