Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellt, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Anlass des Rechtsstreits war eine vom Vermieter einer Wohnung ausgesprochene fristlose Kündigung, nachdem er erfahren hatte, dass der Mieter jahrelang in der Wohnung auch seiner Tätigkeit als Immobilienmakler nachgegangen war.
Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung geschäftliche Aktivitäten seines Mieters freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen hin in Erscheinung treten, mangels entsprechender Vereinbarung nicht in der Wohnung dulden muss. Der Vermieter kann allerdings im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, insbesondere, wenn es sich nach Art und Umfang um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Eine nennenswerte Beanstandung dürfte bei der Tätigkeit als Immobilienmakler in der Regel zu verneinen sein. Werden für die geschäftliche Tätigkeit allerdings Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt, kommt ein Anspruch auf Gestattung in der Regel nicht in Betracht.
Urteil des BGH vom 14.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 165/08
NJW 2009, 3157
NJW-RR 2009, 1311