Die selbstständige Tätigkeit als Personalberater ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht als freiberufliche Tätigkeit, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in erster Linie in der Beratungsleistung zu sehen ist, sondern im Wesentlichen auf die Vermittlung geeigneten Personals an die Auftraggeber gerichtet ist. Die Tätigkeit des Personalberaters unterliegt dann der Gewerbesteuer.
Urteil des FG Köln vom 26.07.2017
Aktenzeichen: 3 K 1384/14
StE 2017, 678
RdW Heft 1/2018, Seite VI