Lassen Indizien einen sicheren Schluss darauf zu, dass ein Schüler die Lösung einer Prüfungsarbeit gekannt hat, kann die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, auch wenn der Nachweis einer Täuschung letztlich nicht geführt werden kann. In dem vom Verwaltungsgericht Kassel entschiedenen Fall waren die Prüfungsklausuren einer Schülerin in den Fächern „Deutsch“, „Englisch“ und „Mathematik“ mit „ungenügend“ benotet worden, weil sie nach Auffassung der Schule und der vom Schulamt beauftragten Sachverständigen die Lösungen gekannt haben musste. Dafür sprach, dass die Arbeiten zahlreiche auffällige Übereinstimmungen mit den amtlichen Lösungshinweisen aufwiesen. Ferner entsprachen die Prüfungsleistungen in keiner Weise den bis dahin eher mäßigen Zensuren der Schülerin.
Das Pikante an dem Fall: Vater der Schülerin ist der ehemalige Büroleiter im staatlichen Schulamt Fulda. Dieser wurde zwar in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und der Geheimhaltungspflicht aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Gleichwohl war die Schulbehörde zu Recht von einer Täuschungshandlung der Schülerin ausgegangen.
Urteil des VG Kassel vom 05.04.2011
Aktenzeichen: 3 K 1304/09.KS
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