Ein gewerbliches Internetangebot muss den Käufer bzw. Bieter über die Identität des Verkäufers informieren und auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweisen. Das Oberlandesgericht Hamm stufte ein Angebot auf der Internetplattform eBay von insgesamt 250 neuen Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen verbunden mit dem Hinweis, dass auch größere Mengen möglich seien, als gewerbliche Tätigkeit ein. Fehlen diese gesetzlichen Angaben und findet sich zudem in dem Internetangebot der Hinweis „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht“, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.
Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2013
Aktenzeichen: 4 U 147/12
Pressemitteilung des OLG Hamm