Vereinsrechtlich sieht § 57 BGB vor, dass der Name des Vereins in der Vereinssatzung enthalten sein und sich von dem der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss. Ansonsten besteht weitgehende Wahlfreiheit. Beim Gründungsjahr als Namensbestandteil sollte sich der Verein aber nicht zu alt machen.
Wie bei Unternehmen gilt in entsprechender Anwendung zu § 18 HGB (Handelsgesetzbuch) auch im Vereinsrecht der Grundsatz der Namenswahrheit. Der Vereinsname darf daher nicht über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder sonstige Verhältnisse täuschen. Hierzu gilt auch die weit verbreitete Angabe des Gründungsjahres im Vereinsnamen. Danach darf sich der Verein nicht älter machen, als er eigentlich ist. Mit der Jahreszahl wird nämlich insbesondere dann, wenn diese auf ein bereits länger zurückliegendes Gründungsjahr hinweist, der Eindruck von Tradition und Beständigkeit vermittelt. Das Gericht darf daher die Eintragung in das Vereinsregister ablehnen, wenn die angegebene Jahreszahl nicht dem tatsächlichen Gründungszeitpunkt entspricht.
Beschluss des OLG Brandenburg vom 25.02.2011
Aktenzeichen: 7 Wx 26/10
NZG 2011, 475
NJW-RR 2011, 621