Kapitalanleger, die in eine Schuldverschreibung mit hinterlegtem physischem Gold angelegt haben (Xetra-Gold), müssen Gewinne, die sie bei einem Verkauf nach Ablauf des sogenannten Spekulationsjahres erzielen, nicht versteuern. Die Abgeltungssteuer muss auch dann nicht gezahlt werden, wenn die Schuldverschreibung gegen physisches Gold eingetauscht wird. Urteil des BFH vom 12.05.2015 Aktenzeichen: VIII R 4/15 DStR 2015, 2009