Eine von einem Bauträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages über ein Reihenhaus verwendete Klausel, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Bauherren unwirksam. Anlass für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs waren Mängel an den Dächern und am