Lässt die städtische Straßenverkehrsbehörde ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug von einem privaten Unternehmer abschleppen, wird dieser bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Das hat zur Folge, dass bei einer Beschädigung des Wagens beim Abschleppvorgang nur die veranlassende Kommune und nicht der Abschleppunternehmer haftbar gemacht werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 34 Satz 1 GG: