Ergeht in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren eine einstweilige Verfügung, mit der dem Schuldner gerichtlich die beanstandete Handlung untersagt wird, hat der Gläubiger ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Erklärt der Schuldner nicht von sich aus, dass er die einstweilige Verfügung als endgültig anerkennt, lässt