Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Scheidungskosten sind daher entgegen der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Urteil des BFH vom 18.05.2017 Aktenzeichen: VI R 9/16 DStR 2017, 1808