Ein Autofahrer wurde wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes verurteilt, weil er mit 124 km/h auf der Autobahn bis auf 17 Meter auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war. Vorgeschrieben wären wenigstens 62 Meter gewesen. Der Verurteilte meinte, die Abstandsmessung hätte mindestens über eine Strecke von 140 Metern erfolgen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hielt dies im konkreten