Eine Abstandsunterschreitung kann auf einer Autobahnstrecke von nur 110 bis 120 Metern nicht verlässlich als vorwerfbarer Abstandsverstoß festgestellt werden. Die Rechtsprechung geht für eine verlässliche Abstandsmessung üblicherweise von einer Strecke von 250 bis 300 Metern aus. Urteil des AG Lüdinghausen vom 28.01.2013 Aktenzeichen: 19 OWi – 89 Js 1772/12 – 216/12 NZV 2013, 355 Verkehrsrecht