Richtet sich eine gemeindliche Abwassergebühr wie üblich grundsätzlich nach dem Frischwassermaßstab, es sei denn der Grundstückseigentümer weist z.B. durch Installation eines Zwischenzählers nach, dass eine bestimmte Wassermenge nicht in die Kanalisation gelangt ist (Gartenwasser), kann die Gemeindesatzung durchaus bestimmen, dass die gesonderte Abrechnung erst ab einer bestimmten Wassermenge (hier von 20 m³) möglich sein soll.