Durch die ausufernden Wurzeln eines von der Stadt gepflanzten Baums war es zu Schäden an einem Hausanschlusskanal gekommen. Die schadensersatzpflichtige Kommune meinte, der Grundstückseigentümer habe sich beim Ersatz der Kosten für das erneuerte Kanalstück einen Abzug „neu für alt“ anrechnen zu lassen. Dies sah der Bundesgerichtshof ebenso. Ein Geschädigter soll durch eine Schadensersatzleistung nicht besser