Das Oberlandesgericht Celle erklärte eine von einem Adresshändler verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), nach der der Vertragspartner (Adresskäufer) eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen hat, wenn er auf Nachfrage für eine ihm gelieferte Adresse nicht binnen 24 Stunden eine Einwilligungserklärung des Adressinhabers schriftlich nachweist. Damit soll eine unzulässige Mehrfachnutzung der gelieferten Adressen unterbunden