Eine Krankenkasse machte bei einem Apotheker eine Retaxierung in Höhe von 12,35 Euro geltend, weil dieser einen bestehenden Rabattvertrag nicht beachtet und fälschlich nicht das günstigste Präparat abgegeben hatte, obwohl im konkreten Fall das Merkmal der Austauschbarkeit erfüllt war. Der Apotheker sah sich an die konkrete Verordnung des Arztes gebunden und klagte erfolgreich vor dem