Eine GmbH verlangte von ihrer Bank die Rückzahlung der im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühren. Der Geschäftsführer des Unternehmens begründete dies damit, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene Klausel, wonach ein „Bearbeitungsentgelt von einmalig 3,50 %“ anfalle, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Die Bank berief sich demgegenüber darauf, das Entgelt sei individuell