Gewährt ein Solarhersteller in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seinen Kunden zur Absicherung der Leistungsfähigkeit der Solarmodule während der jeweiligen Projektlaufzeit von 20 bis 25 Jahren eine Garantie für den Fall eines Leistungsabfalles und regeln die AGB an anderer Stelle, dass die Kosten für die Montage und Demontage der Solarmodule nicht übernommen werden, so verstößt dies