Auch Aktionäre mit einem kleinen Aktienbestand eines Unternehmens haben das Recht, Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich anzufechten. Dies hat in der Vergangenheit eine Reihe von „Berufsklägern“ hervorgebracht, die oftmals mit hanebüchenen Argumenten begründete Klagen einreichen, um sie dann nach Ersatz des „Lästigkeitswertes“ durch das genervte Unternehmen wieder zurückzunehmen. Derartige Personen werden auch als „räuberische Aktionäre“ bezeichnet. Das Finanzgericht