Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für einen Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz. Daher kann – so das Oberlandesgericht Oldenburg – dem Arzt kein Behandlungsfehler angelastet werden, wenn es bei einem Zahnimplantat zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund und dadurch zu allergischen Reaktionen