Hat der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsverfahren lediglich den Elementarunterhalt gegen seinen geschiedenen Ehegatten geltend gemacht, hängt die Zulässigkeit einer Nachforderung von zusätzlichem Vorsorgeunterhalt im Wege einer neuen Unterhaltsklage davon ab, ob sich der Berechtigte diese Nachforderung im Erstverfahren vorbehalten hat. Ansonsten ist eine Nachforderung des „vergessenen“ Altersvorsorgeunterhalts nicht mehr möglich. Beschluss des BGH vom 19.11.2014 Aktenzeichen: