Werden auf einem Grundstück umweltgefährdende Altlasten (Auto- und Industriebatterien, Altölfässer sowie Platten aus Asbestzement) festgestellt, kann die zuständige Behörde die sofortige Beseitigung verlangen. Ist der Grundstückseigentümer verstorben, trifft diese Verpflichtung die Erben. Sie haften insoweit als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass die Behörde von jedem einzelnen Miterben die Beseitigung der umweltschädlichen Gegenstände und bei Nichtbefolgen der