Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine Leistung zu bezahlen ist, die nicht vom Auftraggeber beauftragt wurde. Ein Anerkenntnis i.S.v. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B liegt dann vor, wenn der Auftraggeber die auftragslose Leistung entgegennimmt und sie auch behalten will. Dafür genügt es, dass der Auftraggeber die ohne