Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung für die Produktionsmittel zur Herstellung der Werkleistung wie Personal, Geräte und Kapital verlangen. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar,