Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht sind nur in besonderen Fällen und unter strengen Anforderungen an den Nachweis ihrer Notwendigkeit zulässig. Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch gewichtigere subjektive Beeinträchtigungen dem Betroffenen bei der Abwägung des Risikos, das er bei Nichtanlegung des Sicherheitsgurts für sich und für andere Verkehrsteilnehmer eingeht, durchaus zuzumuten sein können.