Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG war sowohl im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft (KG) als auch in dem der GmbH vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB befreit. Er führte in dieser Eigenschaft auch die Geschäfte der KG. In diesem Fall kann nach Meinung des Bundesgerichtshofs die Verlängerung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers