Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers die Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel einschränkt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers dar. Die entsprechende Klausel ist unwirksam. Eine Zusage, die auf Ehepartner beschränkt ist, die mindestens zehn Jahre mit dem Arbeitnehmer verheiratet waren, knüpft nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts