Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung. Das Hessische Landesarbeitsgericht wendet diese Grundsätze auch