Ein Unternehmen und ein Mitarbeiter stritten darüber, ob dieser als Arbeitnehmer anzusehen war. Der Mitarbeiter argumentierte, der Betrieb habe gegenüber einer Behörde angegeben, dass er „in hauptberuflicher Tätigkeit bei ihm angestellt“ sei. Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des „Angestellten“ an. Daher konnte letztlich offen bleiben, ob dieser die rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitnehmereigenschaft, wie